Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend Waren) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers unsere Lieferung vorbehaltslos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Verkäufer nach Vertragsabschluss uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Soweit in diesen AVB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, hat dies nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung durch den Käufer ist verbindlich. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung mitgeteilt, sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferung ca. vier Wochen ab Vertragsabschluss.
(2) Wenn wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Käufer unverzüglich. Gleichzeitig teilen wir die voraussichtlich neue Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unsere Zulieferer ein Verschulden tritt oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Wir können nachweisen, dass dem Käufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser AVB und unserer gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, dort ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Verkäufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen z. B. Lagerkosten zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. bei Fehlen einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf die weitergehenden Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Vorbehalt der Vorkassezahlung
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (vgl. § 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, berechnen wir eine Transportpauschale in Höhe von € 45,00.
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als € 5.000,00 sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern. Falls wir von diesem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir Sie unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens ist uns unbenommen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(6) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dürfen wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf uns gehörende Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte erst geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine erfolglose und angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die Sondervorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Waren gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise über diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir eine angemessene Frist hierfür setzen. Nach Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf uns über.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt, der Käufer darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises (in der Regel das dreifache der Kosten für die Mängelbeseitigung) zurückbehalten.
(7) Wir haben Anspruch auf Gewährung des für die geschuldete Nacherfüllung erforderlichen Zeitaufwandes und auf die Gelegenheit, die beanstandete Ware zur Prüfzwecken übergeben zu erhalten. Bei Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache an uns zurückzugeben. Es gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen, wenn ein Mangel tatsächlich vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist nicht erfolgt ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. ersatzvergebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolge.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Ist Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzung und Wirkung des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Heidelberg. Wir sind berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(3) Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die deutschsprachige Fassung maßgeblich.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.